Allgemeine Geschäftsbedingungen
Foto- & Videografie
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von Yannic Weilnau durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen bzw. mit ihm getroffenen Vereinbarungen. Die AGB gelten mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots des Auftragnehmers durch den Auftraggeber als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bzw. Vertragspartners erlangen keine Gültigkeit, es sei denn der Auftragnehmer hat diese schriftlich anerkannt.
3. „Bild- und Videomaterial“ im Sinne dieser AGB sind alle von dem Auftragnehmer hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen– insbesondere auch für elektronisch oder digital übermitteltes Bild- und Videomaterial (Fotoabzüge, Fotobücher, elektronische Bilder in digitalisierter Form, Leinwände, Negative, Rohdaten etc.).
II. Auftragsproduktion
1. Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung des Bild- und Videomaterials gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung so wie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.
2. Vorbehaltlich einer anderen Regelung wird das Bild- und Videomaterial, das dem Auftraggeber nach Abschluss der Produktion zu Abnahme vorgelegt wird, durch den Auftragnehmer ausgewählt.
3. Sind dem Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung des Bild- und Videomaterials keine schriftlichen Mängel zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist.
4. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die anfallenden Mehrkosten zu tragen. Der Auftragnehmer behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene bzw. abgeschlossene Arbeiten.
5. Soweit der Auftragnehmer Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich, sofern nicht anders vereinbart. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, hat der Auftragnehmer diese erst anzuzeigen, wenn die Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Kosten um mehr als 15% zu erwarten ist.
6. Übergibt der Auftraggeber an den Auftragnehmer Vorlagen, so versichert der Auftraggeber, dass er an allen des Auftragnehmers übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
III. Urheberrecht, Nutzungsrechte und Verbreitung
1. Dem Auftragnehmer steht das Urheberrecht an den Bild- und Videomaterial nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Das von dem Auftragnehmer hergestellte Bild- und Videomaterial ist grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt, sofern im Einzelauftrag nichts anderes vereinbart ist.
3. Überträgt der Auftragnehmer Nutzungsrechte von seinen Bild- und Videomaterial, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht zureinmaligen Nutzung zu dem durch den Auftraggeber angegebenen Zweck in dem Medium oder Datenträger, das der Auftraggeber angegeben hat oder das sich aus den Umständen der Auftragserteilung angibt, übertragen. Der Auftraggeber eines Bild- und Videomaterial hat kein Recht, das Bild- und Videomaterial zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
4. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte, auch Konzern- oder andere Tochterunternehmen, bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.
5. Jede über die in Ziff. III 3. vorgenannte Nutzung hinausgehende Nutzung, Verwertung,Verbreitung, Bearbeitung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
6. Die Verbreitung von Bild- und Videomaterial des Auftragnehmers im Internet und in Intranets, in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern, ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gestattet.
7. Die Weitergabe digitalisierter Bild- und Videomaterial im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirm oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopys geeignet sind, bedarf der vorigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
8. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Auftragnehmers verändert werden.
9. Ist eine Übergabe von Bildern in digitaler Form ohne weitere Spezifikation vereinbart, so werden die Dateien in einem gängigen Format (z.B. JPG) zur Verfügung gestellt.
10. Sofern dem Auftraggeber digitale Bilder zum Zwecke der Vorauswahl überlassen werden, so erfolgt dies in reduzierter Auflösung. Die Bilder werden üblicherweise mit Wasserzeichen oder einem anderen Schutz versehen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Bild- und Videomateriale zu einem anderen Zweck als dem der Vorauswahl zu verwenden, die Bilder in irgendeiner Form zu verändern oder den Schutz zu entfernen.
11. Die Art und Weise der Übermittlung/Lieferung kann der Auftraggeber im Rahmen des für den Auftragnehmers üblicherweise machbaren bestimmen. Die Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer wird ansonsten nur marktübliche Unternehmen für den Versand/Transport auswählen (z.B. Deutsche Post, DHL; UPS usw.). Dem Auftraggeber werden die von diesen Unternehmen berechneten Kosten plus einem Zuschlag von 5.00 Euro für Verpackungsmaterial und Handling berechnet. Ist der Auftraggeber Kaufmann so trägt er das Transportrisiko.
12. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars inkl. Nebenkosten an die Auftragnehmerin auf den Auftraggeber über.
13. Bei der Verwertung des Bild- und Videomaterials kann den Auftragnehmer, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Bild- und Videomaterials genannt zu werden.
14. Die Negative/Rohdaten verbleiben bei dem Auftragnehmer. Eine Herausgabe der Negative/Rohdaten an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung. Der Auftragnehmer behält das uneingeschränkte Nutzungsrecht an allen erstellten Bild- und Videomaterialen. Dies umfasst insbesondere das Recht, das Bild- und Videomaterial für eigene Werbezwecke und zur Eigenpräsentation in digitalen und gedruckten Medien, einschließlich des eigenen Portfolios, Social Media und auf der eigenen Webseite, zu verwenden.
Der Kunde erhält mit der vollständigen Bezahlung des Bild- und Videomaterials das einfache, nicht-exklusive Nutzungsrecht für den privaten oder vertraglich festgelegten kommerziellen Gebrauch. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
IV. Honorar, Eigentumsvorbehalt
1. Für die Herstellung der Bild- und Videomaterial wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale ohne die gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet (gemäß § 19 UStG – Kleinunternehmerregelung); Nebenkosten (Reisekosten, Modelhonorare, Requisiten, Materialkosten, sonstige für den Auftrag notwendige Leistungen Dritter, die der Auftragnehmer einkaufen muss) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist der Auftragnehmer die Endpreise ohne Mehrwertsteuer aus.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 50% des Angebotspreises zu verlangen. Die Anzahlung muss vor Beginn des Auftrages vollständig bezahlt werden. Erst nach Eingang der Anzahlung beginnt der Auftragnehmer mit der Ausführung der vereinbarten Leistung. Erfolgt die Anzahlung nicht rechtzeitig, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Beginn des Auftrages zu verschieben oder den Vertrag zu kündigen.
3. Mit dem vereinbarten Honorar wird die einmalige Nutzung des Bild- und Videomaterials zu dem vereinbarten Zweck (s. Ziff. III 3.) abgegolten.
4. Grundsätzlich ist der Honoraranspruch bei Ablieferung der Bild- und Videomaterial fällig, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Wird eine Produktion in Teilen geliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
5. Die vollständige Bezahlung der Rechnung ist erforderlich, bevor der Auftraggeber das fertig bearbeitete Bild- und Videomaterial erhält, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Erst nach Eingang des vollständigen Rechnungsbetrags erfolgt die Übergabe des finalen Bild- und Videomaterials. Bei ausbleibender Zahlung behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die Bereitstellung des Bild- und Videomaterials zu verweigern.
6. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers zulässig.
7. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt das Bild- und Videomaterial Eigentum des Auftragnehmers.
V. Haftung, Aufbewahrung
1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Auftragnehmer für sich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt hat, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Der Auftragnehmer verwahrt die Negative/Rohdaten sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative/Rohdaten nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrages zu vernichten.
3. Für digitales Bild- und Videomaterial übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Dateiformat- oder Kompatibilitätsprobleme, die durch technische Änderungen oder Updates entstehen.
4. Liefertermine für Bild- und Videomaterial sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von dem Auftragnehmer bestätigt worden sind. Der Auftragnehmer haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
5. Die Zusendung oder Rücksendung von Bild- und Videomaterial, Vorlagen und digitalen Daten auf einem Datenträger erfolgt auf Kosten des Auftraggebers.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, welche der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, überschritten, so erhöht sich das Honorar des Auftragnehmers, sofern ein Pauschal- oder Zeithonorar vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Auftragnehmer auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz. Bei einer Verzögerung der Auftragsabwicklung, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers beruht, kann der Auftragnehmer auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
2. Für den Fall, dass der Auftraggeber einen vereinbarten Aufnahmetermin absagt, gelten infolge der eingetretenen Terminblockierung die folgenden Bestimmungen:
2.a. Im Fall einer Terminabsage durch den Auftraggeber einer Woche oder kürzer vor dem vereinbarten Aufnahmetermin, fällt ein Betrag in Höhe von 25% des vereinbarten Honorars an.
2.b. Im Fall einer Terminabsage durch den Auftraggeber 48 Stunden oder kürzer vor demvereinbarten Aufnahmetermin fällt ein Betrag in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars an.
2.c. Handelt es sich bei dem vereinbarten Termin um eine Hochzeitsfoto- oder Videografie, ist der Auftragnehmer berechtigt im Fall einer Terminabsage durch den Auftraggeber – unabhängig von deren Zeitpunkt – die vereinbarte Anzahlung einzubehalten.
VII. Daten des Auftraggebers und Datenschutz
1. Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
2. Für nach dem 24. Mai 2018 erlangte Information, deren Speicherung, Änderung, Löschung usw. gelten die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).3.Die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers kann unter www.yawe92-creativeshotz.de/datenschutzerklaerung/ eingesehen werden oder wird dem Auftraggeber auf Wunsch übersandt/ausgehändigt.
VIII. Schlussbestimmung
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, auch bei Lieferungen ins Ausland.
2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformklausel.
3. Eine etwaige Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten, die nichtige oder unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich und rechtlich Gewollten der Parteien am nächsten kommt.
4. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Vertragspartner nicht Verbraucher ist.
5. Sind beide Vertragspartner Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.



